Die Heimverordnung des Kantons Bern regelt in Artikel 10, Absatz 1:
Die ärztliche Versorgung muss durch die vertragliche Verpflichtung einer Heimärztin oder eines Heimarztes sichergestellt werden.
Die Hauptaufgabe der*des Heimärztin*Heimarztes ist es, der Stiftung Tannacker als Ansprechpartner*innen und Fachberater*innen für gesamtbetriebliche Belange und für pflegerische und medizinische Fragen zur Seite zu stehen.
Dr. med. Franziska Schneider
Dr. med. Manfred Schneider
Die Bewohner*innen haben freie Arztwahl. Bei Bedarf haben die behandelnden Ärzte die Möglichkeit, ihre Sprechstunde im Arztzimmer der Stiftung Tannacker zu organisieren.
Bei einer urteilsunfähigen Person plant nach Art. 377 ZGB der*die behandelnde Arzt*Ärztin die Behandlung unter Beizug der gesetzlichen Vertretung für medizinische Massnahmen. Dabei wird soweit möglich auch die urteilsunfähige Person miteinbezogen. Die Begleitpersonen der Stiftung Tannacker wirken beratend bei der Behandlungsplanung mit.